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B. Braun Medical AG
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind im Verhältnis zwischen der B. Braun Medical AG (nachfolgend B. Braun) und dem Besteller verbindlich. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der B. Braun unter Bezugnahme auf die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen, beispielsweise in einem Partnerschafts- oder Kaufvertrag, ausdrücklich schriftlich angenommen worden sind.
2.1. Die Lieferungen der B. Braun erfolgen täglich (gesetzlich anerkannte Feiertage ausgenommen) ab einem Lager in der Schweiz oder direkt ab den Produktionsstätten in Europa per Transportmotorwagen oder per Paket. Ein GDP konformer Versand ist gewährleistet.
2.2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, insbesondere:
a) wenn Ereignisse auftreten, welche die B. Braun trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet dessen, ob sie bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Ereignisse sind beispielsweise Pandemien, Epidemien, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete, verteuerte oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, behördliche Massnahmen, Unterlassungen oder Naturereignisse, etc.;
und/oder
b) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Leistungen im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten in Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
Im Falle einer derartigen Verlängerung der Lieferfrist kommt die Regelung nach Ziffer 2.3 nicht zur Anwendung.
2.3. Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachgewiesen durch die B. Braun verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Diese Entschädigung darf jedoch den Verlust nicht übersteigen, den die vertragsbrüchige Partei bei Vertragsabschluss als mögliche Folge des Verzugs vorausgesehen hat. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.
Die Verzugsentschädigung beträgt ab der dritten Woche der Verspätung höchstens 0.5% pro Woche, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.
Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller der B. Braun schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, welche die B. Braun zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe originalverpackter Lieferungen zurückzufordern.
2.4. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 2.3 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der B. Braun, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen der B. Braun.
2.5. Die B. Braun behält sich vor, Bestellungen, die nicht auf eine ganze Standardpackung lauten, entsprechend abzuändern. Sofern der Unterschied nicht mehr als 10% der bestellten Menge beträgt, wird der Besteller nicht benachrichtigt.
2.6. Für Mindermengen unter CHF 500.-- berechnet die B. Braun einen Kleinmengenzuschlag von CHF 30.--. Express-Lieferungen oder Sondertransporte werden mit einem Zuschlag berechnet.
2.7. Bei einer Papierrechnung wird pro Bestellung eine Rechnungsgebühr in der Höhe von CHF 1.50 erhoben.
2.8. Lieferbedingungen:
2.9. Im Bereich Reparaturmanagement werden die Portokosten pro Sendung in Rechnung gestellt.
Der Besteller verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit der Lieferung bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen, betrieblichen und technischen Angelegenheiten von B. Braun auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus Stillschweigen zu bewahren, solange und soweit diese Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder die B. Braun schriftlich auf die Geheimhaltung verzichtet hat.
Alle Preise verstehen sich netto, d.h. exklusiv allfällige geschuldeter MwSt., VOC-Abgabe und VEB (vorgezogenen Entsorgungsbeitrag). Preisänderungen sind ausdrücklich und jederzeit vorbehalten.
5.1. Die Zahlungen sind am Domizil der B. Braun ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen innert 30 Tagen nach Ablieferung zu leisten.
5.2. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er nach erfolgter Mahnung einen Zins von 5% zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
6.1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab dem Lager bzw. ab der Produktionsstätte auf den Besteller über.
6.2. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die die B. Braun nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate; vorbehalten bleibt ein kürzerer Verfall des Produktes. Sie beginnt mit dem Warenausgang der Lieferungen des Versandortes. Die Gewährleistung erlischt bei unsachgemässem Umgang mit den Produkten durch den Besteller oder Dritte vorzeitig.
7.1. Offensichtliche Mängel und/oder Schäden müssen der B. Braun sofort nach der Kontrolle der Lieferung (spätestens jedoch innerhalb vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der Lieferung) schriftlich gemeldet und soweit möglich substantiiert werden. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
7.2. Sind die gelieferten Produkte mangelhaft, so nimmt die B. Braun die Produkte gemäss vorheriger Abstimmung zurück und stellt dem Besteller mangelfreie Produkte zu.
7.3. Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziffer 7 sowie in Ziffer 8 (Haftung) ausdrücklich genannten.
7.4. Nicht passende oder irrtümlich bestellte Standardartikel werden nur bei Vorliegen nachfolgender, kumulativer Bedingungen zurückgenommen:
8.1. Die B. Braun haftet für ihre Produkte grundsätzlich nur nach Massgabe des Produkthaftpflichtgesetzes (PrHG; SR 221.112.944).
8.2. Darüber hinaus gehende Haftungen werden wegbedungen.
Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den jeweilig gültigen schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Exportkontrollbestimmungen unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet und/oder bereitgestellt werden dürfen.
9.1. Die Parteien verpflichten sich, alle anwendbaren Sanktionen, Embargos und Exportkontrollvorschriften einzuhalten. Diese umfassen alle anwendbaren Normen, die bestimmte Aktivitäten sanktionieren, verbieten oder einschränken, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf, (i) Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Bereitstellung, Verbringung oder Umschlag von Waren, Dienstleistungen, Technologie (einschliesslich Knowhow) oder Software; (ii) Finanzierung, Investition in oder direkte oder indirekte Transaktionen oder Geschäfte (nachfolgend zusammengefasst «Güter») mit bestimmten Ländern, Territorien, Regionen, Regierungen, Projekten oder speziell benannten Personen oder Organisationen, einschliesslich aller zukünftigen Änderungen dieser Bestimmungen; oder (iii) alle anderen Normen, die von einer Sanktionsbehörde vor oder nach Vertragsschluss erlassen, aufrechterhalten oder durchgesetzt wurden (nachfolgend zusammengefasst «Exportkontrollgesetze»).
9.2. Jede Partei sichert zu, dass nach ihrem besten Wissen und Gewissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder sie noch die für sie handelnden Personen sanktioniert sind. Jede Partei benachrichtigt die andere Partei unverzüglich, wenn sie eine Sanktionierte Person wird. «Sanktionierte Person» bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die auf einer gemäss den geltenden Exportkontrollgesetzen verabschiedeten Liste (einschliesslich Schweizer, EU- und US-Listen) aufgeführt ist, deren Vermögenswerte eingefroren sind oder die anderen Beschränkungen unterliegen. Als Sanktionierte Person zählt auch jede juristische Person, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Sanktionierten Person steht.
9.3. B. Braun kann die Vertragserfüllung aussetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn Exportkontrollgesetze dies nachträglich erfordern, eine Ausfuhrgenehmigung fehlt, oder die Erfüllung für B. Braun oder ihre verbundenen Unternehmen rechtswidrig oder undurchführbar wird. Eine Haftung für Kosten, Ausgaben oder Schäden durch Aussetzung oder Kündigung besteht nicht.
9.4. Die Parteien verpflichten sich, alle notwendigen behördlichen Genehmigungen für den Import/Export/Reexport oder die Verbringung von Gütern oder für den grenzüberschreitenden Austausch von Technologie einzuholen und sich gegenseitig alle erforderlichen Informationen und Erklärungen zukommen zu lassen, damit die andere Partei diese Genehmigung gegebenenfalls einholen kann. Güter sowie deren «direkte Produkte», die aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammen, unterliegen den U.S. Export Administration Regulations (EAR) und dürfen nicht exportiert, re-exportiert oder (im Inland) transferiert werden, ohne die erforderlichen gültigen Genehmigungen der zuständigen US- Behörden einzuholen. Auf Verlangen von B. Braun muss der Besteller der B. Braun eine Zusicherungserklärung (Letter of Assurance) und eine Endverbleibserklärung in der von B. Braun bzw. den zuständigen Behörden geforderten Form vorlegen. B. Braun behält sich das Recht vor, die Lieferung von Gütern vom Erhalt der entsprechenden Dokumente abhängig zu machen.
9.5. Der Besteller gewährleistet, dass die vertragsgegenständlichen Güter nur für den zivilen Gebrauch verwendet werden. Der Besteller gewährleistet überdies, dass er die von B. Braun erhaltenen Güter weder direkt noch indirekt an (i) Sanktionierte Personen oder (ii) Vertragsparteien zur Verwendung oder Endverwendung in Sanktionierten Ländern, Territorien, Regionen, Regierungen, Projekten verkaufen, exportieren, re-exportieren, freigeben, übermitteln oder anderweitig übertragen wird.
Überträgt der Besteller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte, so sorgt er dafür, dass diese Dritten die Verpflichtungen aus Ziffer 8 ebenfalls einhalten und an weitere Geschäftsparteien weitergeben. Der Besteller hat hierzu einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschliesslich möglicher Wiederverkäufer, die den Zweck von Ziffer 8 verletzen würden, zu erkennen.
9.6. Bei einem Verstoss gegen eine Bestimmung von Ziffer 8 durch den Besteller oder durch eine relevante Drittpartei besteht eine unverzügliche schriftliche Mitteilungspflicht des Bestellers gegenüber B. Braun. Der Besteller stellt B. Braun hierzu auf Anfrage innerhalb von zwei Wochen Informationen über die Einhaltung der Verpflichtung nach Ziffer 8 zur Verfügung.
Ein Verstoss gegen die Bestimmungen dieser Exportkontrollklausel gilt als wesentliche Vertragsverletzung und berechtigt B. Braun insbesondere: (i) vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten; und (ii) eine Vertragsstrafe in der Höhe von mindestens des Vertragswertes oder dem Preis der exportierten Güter, je nachdem, welcher Wert höher ist, geltend zu machen. Ein solcher Rücktritt lässt sonstige Rechte und Ansprüche von B. Braun aufgrund von Gesetz oder Vertrag unberührt und schliesst jegliche Haftung von B. Braun für Ansprüche, Verluste oder Schäden des Bestellers, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, aus. Die Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche anzurechnen. Der Besteller verpflichtet sich überdies, die B. Braun von Forderungen jeglicher Art vollständig schadlos zu halten, welche im Zusammenhang mit Verstössen gegen die Bestimmungen dieser Exportkontrollklausel entstehen können.
B. Braun wird Verstösse gegen diese Vereinbarung im Rahmen der geltenden Exportkontrollgesetzen den zuständigen Behörden melden.
9.7. Hat B. Braun berechtigte Zweifel an der Einhaltung der vorliegenden Klausel, so kann B. Braun die Lieferung an den Besteller verweigern, bis diese Zweifel zur Zufriedenheit von B. Braun ausgeräumt sind. Ansprüche des Bestellers gegen B. Braun wegen Verzuges oder Nichterfüllung aufgrund der Beseitigung solcher Zweifel sind im gesetzlich zulässigen Mass ausgeschlossen.
9.8. B. Braun kann jederzeit den Verbleib der gelieferten Güter prüfen und hierfür vom Besteller die notwendigen Belege verlangen. B. Braun ist berechtigt beim Besteller Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen oder zu deren Durchführung Dritte zu betrauen. Bei Nichtbereitstellung der Informationen oder Verweigerung der Vor-Ort-Prüfung kann B. Braun den Vertrag schriftlich ganz oder teilweise kündigen, es sei denn, der Besteller begründet schriftlich die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Zurverfügungstellung der einverlangten Informationen beziehungsweise der Vor-Ort-Prüfung. Im Falle einer Kündigung gemäss vorliegender Klausel hat B. Braun Anspruch auf Kostenerstattung für die bis zu diesem Zeitpunkt bereits angefallenen Aufwände. Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen B. Braun aus oder im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertrags sind ausgeschlossen.
Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen nichtig, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Vorschriften der Allgemeinen Verkaufsbedingungen hiervon unberührt. Die Parteien vereinbaren, die nichtige, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, welche aus der Sicht der Parteien wirtschaftlich der Zielsetzung, die mit der nichtigen, ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung verbundenen war, am nächsten kommt. In entsprechender Weise ist eine Lücke der Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu schliessen.
10.1. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der B. Braun, Seesatz 17, 6204 Sempach, Schweiz. Die B. Braun ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
10.2. Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht (unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf und des Haager Kaufrechtsabkommens).
Stand: Oktober 2024